Am 1. Juni 2024 wurden auf der Weltgesundheitsversammlung entgegen den selbst gesetzten Verfahrensvorschriften wichtige Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) für angenommen erklärt. Und das, obwohl einige Ländervertreter offensichtlich bei der Abstimmung überfahren worden sind.
Jetzt haben die Mitgliedsländer eine Frist von 10, bzw. 12 Monaten (für Slowakei, Iran, Neuseeland und Niederlande), um ihre Ablehnung der Änderungen bekannt zu geben. Das nennt man dann „Opting Out“. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Generaldirektor der WHO die Änderungen offiziell verlautbart. Nun ist dem Aktionsbündnis freie Schweiz (ABF) in Zusammenarbeit mit kantonalen und nationalen Politikern aufgefallen, dass es ein „Fristen-Wirrwarr» rund um das Opting-out gibt“.
Der Hintergrund dazu: Bei der Weltgesundheitsversammlung im Jahr 2022 ist eine Verkürzung der Fristen beschlossen worden (Art. 59 IGV). Und die haben die oben genannten vier Länder klugerweise abgelehnt. Eine Anfrage des AFB Schweiz an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat dazu nun das folgende Ergebnis erbracht:7p>
- Bis zum 29.08.2024 ist die Bekanntgabe der geänderten IGV noch nicht erfolgt.
- Dies aber ist erforderlich, damit die Frist zum Einspruch beginnt und der Einspruch möglich wird.
Das sollte uns nicht in Sicherheit wiegen, denn das erwartet uns :
„Laut diesen neuen Vorschriften soll die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Pandemiezustand ausrufen und in Krisenzeiten weltweit Gesundheitsmaßnahmen durchsetzen können, wie z. B. Pflichtimpfungen, Reiseverbote, Zensur von Presse und Internet, und eine verstärkte Überwachung von Ihnen und Ihrer Familie. Die WHO hat praktisch alles, was sie mit dem Pandemievertrag erreichen wollte, in die Internationalen Gesundheitsvorschriften gepackt“.
(Citizen Go)
Der obige Text beruht auf den Informationen der folgenden Quelle und wurde überarbeitet:
https://tkp.at/2024/09/02/neue-unklarheiten-ueber-gueltigkeit-der-aenderungen-in-den-who-vertraegen/